Hauptstadt
Madrid
Bevölkerung
47,6 Millionen
Sprache
Spanisch
Zeitzone
UTC +1
Arbeitswoche
40 Stunden
Lohnnebenkosten
30,4%
Währung
Euro (EUR)
Gehaltsabrechnung
monatlich
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Für internationale Unternehmen, die auf der Suche nach frischen Talenten für ihre globalen Teams sind, ist Spanien der perfekte Ort, um mit der Suche zu beginnen. Denn die Lohnkosten fallen in Spanien sehr viel niedriger aus als im nördlichen Europa und auch die hohe Arbeitslosenquote des Landes stellt einen erheblichen Vorteil für Arbeitgeber aus dem Ausland dar: Da viele hochqualifizierte Arbeitskräfte und talentierte Hochschulabsolventen derzeit arbeitssuchend und die Jobaussichten in Spanien selbst aktuell recht schlecht sind, haben internationale Arbeitgeber es relativ einfach, den richtigen Kandidaten zur Ergänzung ihres Remote Teams zu finden.
Obwohl aus rechtlicher Sicht auch mündliche Arbeitsverträge rechtsgültig sind – mit Ausnahme von Teilzeit- und Zeitverträgen – ist es üblich, einen schriftlichen Vertrag aufzusetzen, wenn man einen neuen Mitarbeiter in Spanien einstellt. Sofern nicht anders angegeben, gelten Arbeitsverträge als unbefristet. Befristete Verträge sind nur dann gültig, wenn sie unter eine der beiden folgenden Kategorien fallen: Vertretungsverträge und befristete Verträge aufgrund von Produktionsüberlastung.
Arbeitsverträge sind in spanischer Sprache zu verfassen, wobei es auch möglich ist, eine offizielle Übersetzung beizufügen. Gehalt und weitere Vergütungen sind in Euro anzugeben. Zu den weiteren Pflichtangaben im Arbeitsvertrag gehören:
Vertragsparteien
Vertragsbeginn (und Vertragslaufzeit für befristete Arbeitsverträge)
Arbeitsort
Beschreibung der Rolle und des Tätigkeitsfeldes
Grundgehalt sowie Sonderzahlungen und Prämien
Arbeitszeiten
Urlaubstage
Kündigungsfristen
Verweis auf geltende Tarifverträge
Probezeiten sind in Spanien nicht verpflichtend. Sollte der Arbeitgeber eine Probezeit verlangen, so darf diese für Fachkräfte nicht länger als sechs Monate ausfallen – zwei Monate für sonstige Arbeitnehmer.
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Je nach Tätigkeit, Branche und geltendem Tarifvertrag können die Arbeitszeiten in Spanien sehr unterschiedlich ausfallen. Allerdings gelten in jedem Fall die folgenden Grundregeln:
Die wöchentliche Arbeitszeit sollte nicht mehr als 40 Stunden betragen. In den meisten Unternehmen ist sie sogar auf 37 oder 38 Stunden reduziert.
Die tägliche Arbeitszeit sollte neun Stunden nicht überschreiten, wobei für die meisten Arbeitnehmer ein Acht-Stunden-Tag Standard ist.
Jeder Arbeitnehmer muss eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 36 Stunden (ohne Unterbrechung) haben.
Mitarbeiter in Spanien sind es gewohnt, eine lange Mittagspause von bis zu zwei Stunden zu haben. Üblicherweise liegt die Mittagspause zwischen zwei und vier Uhr nachmittags.
Überstundenarbeit ist normalerweise tarifvertraglich geregelt. Mitarbeiter, die Überstunden erbringen müssen, können dafür entweder durch einen Zuschlag zu ihrer üblichen Bezahlung oder durch zusätzlichen Urlaub entschädigt werden. Das spanische Arbeitsrecht schreibt jedoch vor, dass Arbeitnehmer pro Jahr nicht mehr als 80 Überstunden leisten dürfen.
Es ist üblich, Mitarbeiter in Spanien einmal im Monat zu bezahlen. In den meisten Fällen fällt der Zahltag auf das Monatsende.
Aktuell (Stand Februar 2023) liegt der gesetzliche Mindestlohn bei 1.080 Euro im Monat - gerechnet auf 14 jährliche Zahlungen.
Ob im Krankheitsfall ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht und wie hoch diese ausfällt, hängt von der Anzahl der Krankheitstage ab. Während der ersten drei Krankheitstage erhalten Arbeitnehmer weder vom Arbeitgeber noch vom Staat irgendwelche Zahlungen.
Zwischen dem 4. und dem 15. Krankheitstag ist der Arbeitgeber zu einer Lohnfortzahlung in Höhe von 60% verpflichtet. Bei längerer krankheits- oder verletzungsbedingter Abwesenheit haben Arbeitnehmer zwar weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung durch ihren Arbeitgeber, allerdings können die Zahlungen ab dem 15. Tag von den Sozialabgaben abgezogen werden.
Nach 21 Krankheitstagen erhöht sich Lohnfortzahlung von 60% auf 75%. Im Falle einer arbeitsbedingten Verletzung gilt derselbe Satz. Eine Krankschreibung ist bis zu maximal 18 Monaten möglich.
In vielen Branchen sind Arbeitgeber tarifvertraglich zur Zahlung eines 13. und 14. Monatsgehalts verpflichtet.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten in Spanien die folgenden Steuer- und Sozialversicherungssätze (Stand Februar 2023):
Arbeitgeber
25%
25% Körperschaftsteuer
21% Umsatzsteuer (Standardsatz)
Arbeitnehmer
bis zu 47% *
National Einkommensteuer zwischen 9,5% und 24,5%
Zusätzlich regionale Einkommensteuer
Arbeitgeber
30,4%
24,1% allgemeine Sozialversicherung (Krankenversicherung etc.)
5,5% Arbeitslosenversicherung
0,2% Insolvenz- und Abfindungsfonds
0,6% Berufsausbildung
Je nach Tätigkeitsfeld des Unternehmens müssen Arbeitgeber zusätzliche Beiträge in Höhe von 1,5% bis 7,15% zur beruflichen Unfallversicherung sowie zu weiteren Schutzmaßnahmen der Belegschaft entrichten.
Arbeitnehmer
6,45%
4,8% allgemeine Sozialversicherung
1,55% Arbeitslosenversicherung
0,1% Berufsausbildung
* Weitere Informationen
Die nationalen Einkommensteuersätze sind wie folgt festgelegt:
9,5%: bis zu 12.450 EUR
12%: EUR 12.450,01 - EUR 20.200
15%: EUR 20.200,01 - EUR 35.200
18.5%: EUR 35.200,01 - EUR 60.000
22.5%: EUR 60.001 - EUR 300.0000
24,5%: über 300.000 EUR
Jede Region legt ihre eigenen regionalen Steuersätze individuell fest. Nationale und regionale Steuersätze zusammen (im Durchschnitt):
bis zu 12.450 Euro: 19%
12.450 Euro – 20.200 Euro: 24%
20.200,01 Euro – 35.200 Euro: 30%
35.200,01 Euro – 60.000 Euro: 37%
60.000,01 Euro – 300.000 Euro: 45%
über 300.000 Euro: 47%
Bitte beachten Sie, dass die hier angegebenen Sozialabgaben nicht unbedingt die tatsächlichen Beschäftigungskosten widerspiegeln. Diese können je nach Arbeitsvertrag und aufgrund anderer Faktoren (z. B. 13. und 14. Gehalt, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Rückstellung für Abfindungen etc.) abweichen.
Mitarbeiter in Spanien haben Anspruch auf 30 Kalendertage Urlaub im Jahr sowie zusätzliche freie Tage anlässlich der 14 gesetzlichen Feiertage (acht nationale Feiertage und sechs weitere regionale Feiertage).
Um Mutterschaftsleistungen beantragen zu können, müssen Arbeitnehmerinnen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
In den sieben Jahren vor der Geburt ihre Kindes müssen sie an wenigstens 180 Tagen einen Beitrag zur Sozialversicherung geleistet haben.
Im Laufe ihrer gesamten Beschäftigungsdauer (inklusive ehemalige Arbeitgeber) müssen an mindestens 360 Tagen Beiträge zur Sozialversicherung geleistet worden sein.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, besteht Anspruch auf bis zu 16 Wochen Mutterschutz, von denen mindestens sechs nach der Geburt genommen werden müssen. Im Falle einer Mehrlingsgeburt verlängert sich der Mutterschutz um zwei Wochen pro Kind. Während dieser Zeit erhält die Mutter ein staatliches Mutterschaftsgeld.
Anfang 2021 hat sich die Dauer des gesetzlichen Vaterschaftsurlaubs auf 16 Wochen erhöht, während derer der Vater vom Staat ein entsprechendes Vaterschaftsgeld erhält.
Mutter und Vater können bis zum 3. Geburtstag ihres Kindes in Elternzeit gehen. Mütter, die kurz nach der Geburt wieder zu arbeiten beginnen, dürfen ihre tägliche Arbeitszeit um eine Stunde verkürzen, um ihr Baby zu stillen.
Bei Adoption müssen bis zu 16 Wochen unbezahlter Sonderurlaub gewährt werden. Der Adoptionsurlaub kann zwischen beiden Adoptiveltern aufgeteilt werden.
Frisch verheiratete Arbeitnehmer können anlässlich ihrer Hochzeit 15 Tage Sonderurlaub nehmen. Weiterhin besteht Anspruch auf zwei Tage Urlaub zur Betreuung schwerkranker Familienmitglied sowie für familiäre Todesfälle (vier Tage, wenn dazu eine längere Anreise notwendig ist). Mitarbeitern, die umziehen müssen, kann ein zusätzlicher Urlaubstag gewährt werden.
Laut Gesetz kann das Arbeitsverhältnis in mehreren Fällen beendet werden. Neben einer einvernehmlichen Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses, dem Auslaufen eines befristeten Anstellungsvertrags oder der Kündigung durch den Mitarbeiter erkennt das spanische Arbeitsrecht auch die folgenden Kündigungsgründe an:
Fehlverhalten des Mitarbeiters, welches dessen sofortige Entlassung ohne jeglichen Anspruch auf Abfindung zur Folge hat
objektive Gründe wie die wirtschaftliche Situation des Unternehmens, Umstrukturierungsmaßnahmen etc.
Massenentlassung
Außer im Falle einer verhaltensbedingten Kündigung müssen Arbeitgeber eine gesetzliche Kündigungsfrist von 15 Tagen einhalten und ihren Mitarbeitern eine Abfindung anbieten. Als Standard gelten Abfindungszahlungen in Höhe von 20 Tageslöhnen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit.
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