Hauptstadt
Bern
Bevölkerung
8,82 Millionen
Sprache
Deutsch, Französisch, Italienisch
Zeitzone
UTC +1
Arbeitswoche
bis zu 45 Stunden
Lohnnebenkosten
circa 10%
Währung
Schweizer Franken (CHF)
Gehaltsabrechnung
monatlich
This country guide is for informational purposes only and should not be construed as legal advice. The content of this guide contains general information, and although we update this guide regularly, it may not reflect current legal developments. Lano Software GmbH disclaims any liability for any actions you take or refrain from taking based on the content contained in this country guide.
Mit Mindestlöhnen von über 20 Euro pro Stunde ist die Schweiz sicher nicht die erste Wahl, wenn es um niedrige Lohnkosten geht. Allerdings bietet das Land durchaus vielversprechende Perspektiven, wenn es um die Verfügbarkeit von talentierten und hochqualifizierten Arbeitskräften geht.
Angesichts des erstklassigen Bildungssystems und der effektiven Förderung junger Talente verwundert es kaum, dass die Schweiz im IMD World Talent Ranking 2020 auf dem ersten Platz landete. Die guten Englischkenntnisse der Bevölkerung runden die Liste der Gründe ab, die die Schweiz zu einem idealen Ort für das Anwerben neuer Mitglieder für Ihr globales Team machen.
Obwohl nicht gesetzlich vorgeschrieben (tatsächlich sind außer bei Lehr- und Zeitarbeitsverträgen auch mündliche Arbeitsverträge zulässig), so ist es in der Schweiz gängige Praxis, einen schriftlichen Arbeitsvertrag aufzusetzen, der die grundlegenden Arbeitsbedingungen beschreibt. Dazu zählen unter anderem:
Vertragsparteien
Vertragsbeginn (und Vertragslaufzeit für befristete Arbeitsverträge)
Arbeitsort
Beschreibung der Tätigkeit sowie des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs
Grundgehalt sowie Sonderzahlungen und Prämien
Arbeitszeiten
Urlaubstage
Kündigungsfristen
Probezeit
Arbeitsverträge können entweder für bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden.
Die Probezeit eines neuen Mitarbeiters in der Schweiz sollte nicht länger als drei Monate dauern. Sofern nicht anders im Arbeitsvertrag festgelegt, beschränkt sich die Probezeit auf den ersten Beschäftigungsmonat.
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Die wöchentliche Arbeitszeit ist per Gesetz auf 45 Stunden begrenzt – 50 Stunden in manchen Branchen. Die meisten Arbeitnehmer haben jedoch eine kürzere Arbeitswoche.
Jegliche Arbeit, die ein Mitarbeiter zusätzlich zu seiner normalen wöchentlichen Arbeitszeit erbringt, zählt als Überstunde und muss mit einem zusätzlichen Überstundenzuschlag von 25% vergütet werden. Alternativ ist es auch möglich, den Mitarbeiter durch zusätzlichen Urlaub für seine Mehrarbeit zu entschädigen. Pro Tag sind maximal zwei Überstunden erlaubt. Pro Kalenderjahr sollte ein Arbeitnehmer nicht mehr als 170 Überstunden leisten.
Es ist üblich, Mitarbeiter in der Schweiz einmal im Monat zu bezahlen. Die Bezahlung erfolgt meist Ende des Monats – in den meisten Fällen am 25. des Monats.
Obwohl es keinen gesetzlichen Mindestlohn gibt, haben einige Kantone einen eigenen regionalen Mindestlohn eingeführt. Aktuell (Stand Februar 2023) sind die existierenden Mindestlöhne wie folgt festgelegt:
Genf: 24 CHF
Jura: 20,60 CHF
Neuchâtel: 20,77 CHF
Tessin: 19,75 CHF bis 20,25 CHF
Basel Stadt: 21,45 CHF
Während des ersten Beschäftigungsjahres besteht im Krankheitsfall in der Regel Anspruch auf Lohnfortzahlung für eine Dauer von bis zu drei Wochen. Es ist üblich, dass Arbeitgeber eine Zusatzversicherung abschließen, die im Krankheitsfalls die Bezahlung des Arbeitnehmers übernimmt. Danach greifen verschiedene Regelungen je nach Kanton. Es ist üblich, ein ärztliches Attest zu verlangen, sobald ein Mitarbeiter krankheitsbedingt für länger als drei Tage abwesend ist.
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, Mitarbeitern in der Schweiz einen Jahresbonus zu zahlen. Die meisten Unternehmen bieten ihren Mitarbeitern jedoch ein 13. Monatsgehalt an.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten in der Schweiz die folgenden Steuer- und Sozialversicherungssätze (Stand Februar 2023):
Arbeitgeber
8,5%
8,5% Körperschaftsteuer
7,7% Umsatzsteuer (Standardsatz)
Arbeitnehmer
bis zu 44,5% *
Nationale Einkommensteuer zwischen 0,77% und 11,5%
Kantonale Einkommensteuer zwischen 11,1% und 33,7% (variiert auch zwischen Kommunen)
Der kombinierte Lohnsteuersatz liegt bei höchstens 44,5%.
Arbeitgeber
etwa 10%
5,3% Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV)
1,1% Arbeitslosenversicherung (ALV) + zusätzliche 0,5% auf Einkommen über 148.200 CHF
0,67% bis 2,82% Versicherungsschutz für Familienzulagen (FAK)
0,17% bis 13,5% Berufsunfallversicherung (BU)
Dazu kommen die Beiträge für die berufliche Vorsorge. Die Kantone können von den Arbeitgebern zusätzliche Beiträge erheben.
Arbeitnehmer
etwa 7%
5,3% Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV und IV)
1,1% Arbeitslosenversicherung (ALV) + zusätzliche 0,5% auf Einkommen über 148.200 CHF
1% bis 4% Nichtberufsunfallversicherung (NBU)
Plus Beiträge an die berufliche Vorsorge. Die Kantone können von den Arbeitgebern zusätzliche Beiträge erheben.
* Weitere Informationen
Einkommen wird auf der Grundlage der folgenden, landesweit geltenden Steuersätze progressiv besteuert (gilt nur für alleinstehende Steuerpflichtige):
Bis zu CHF 14.800: 0%
CHF 14.800 - CHF 32.200: 0.77%
CHF 32.200 - CHF 42.200: 0.88%
CHF 42.200 - CHF 56.200: 2.64%
CHF 56.200 - CHF 73.900: 2,97%
CHF 73.900 - CHF 79.600: 5,94%
CHF 79.600 - CHF 105.500: 6,6%
CHF 105.500 - CHF 137.200: 8,8%
CHF 137.200 - CHF 179.400: 11%
CHF 179.400 - CHF 769.600: 13,2%
Über CHF 769.600: 11,5%
Alle Kantone erheben zudem eine Vermögenssteuer.
Bitte beachten Sie, dass Arbeitgeber in der Schweiz nicht verpflichtet sind, Einkommenssteuern an der Quelle einzubehalten - mit Ausnahme von ausländischen Arbeitnehmern, die vorübergehend in der Schweiz leben und arbeiten, ohne eine C-Bewilligung zu besitzen, und Arbeitnehmern ohne ständigen Wohnsitz in der Schweiz.
Bitte beachten Sie, dass die hier angegebenen Sozialabgaben nicht unbedingt die tatsächlichen Beschäftigungskosten widerspiegeln. Diese können je nach Arbeitsvertrag und aufgrund anderer Faktoren (z. B. 13. und 14. Gehalt, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Rückstellung für Abfindungen etc.) abweichen.
Arbeitnehmer in der Schweiz haben Anspruch auf mindestens vier Wochen bezahlten Urlaub im Jahr – fünf Wochen für Arbeitnehmer unter 20. Tarifverträge können zusätzliche Urlaubstage vorsehen.
Darüber hinaus zählt die Schweiz fünf gesetzliche Feiertage (auf nationaler Ebene), an denen Arbeitnehmer in der Regel nicht arbeiten müssen. Je nach Kanton kann die Zahl der zu gewährenden Feiertage auf bis zu 15 ansteigen.
In der Schweiz dauert der Mutterschutz 98 Tage, also 14 Wochen. Je nach kantonalen oder tarifvertraglichen Bestimmungen kann der Mutterschutz jedoch länger ausfallen (in Genf z.B. 16 Wochen). Während des Mutterschutzes erhält die Arbeitnehmerin ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 80% ihres normalen Verdienstes – bis maximal 196 CHF pro Tag.
Seit September 2020 haben Väter das Recht, innerhalb der ersten sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes zwei Wochen Vaterschaftsurlaub zu nehmen. Die Vaterschaftsleistungen entsprechen dem Mutterschaftsgeld.
Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliche Elternzeit. Im Jahr 2022 wurde jedoch ein neuer zweiwöchiger Adoptionsurlaub eingeführt, der von Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden kann, die ein Kind unter 4 Jahren adoptieren. Während des Urlaubs erhalten die Eltern ein Adoptionsgeld in Höhe von 80% ihres üblichen Verdienstes (maximal 196 CHF pro Tag).
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Urlaubsansprüchen können Mitarbeiter in der Schweiz in den folgenden Fällen Sonderurlaub beantragen:
bezahlter Pflegeurlaub (seit Januar 2021): bis zu zehn Tage pro Jahr (jeweils bis zu drei Tage am Stück) zum Pflegen von Familienangehörigen
Urlaub zur Pflege von schwerkranken Kindern (seit Juli 2021): bis zu 14 Wochen Urlaub (bezahlt zu einem Satz von 80% des üblichen Verdienstes)
Jugenddiensturlaub: bis zu fünf Tage Urlaub für Mitarbeiter unter 30, die sich in der Arbeit mit Jugendlichen engagieren
Hochzeit
Todesfall
Laut Gesetz kann das Arbeitsverhältnis in mehreren Fällen beendet werden. Dazu zählen, neben einer einvernehmlichen Aufhebung des Beschäftigungsverhältnisses, dem Auslaufen eines befristeten Anstellungsvertrags oder der Kündigung durch den Mitarbeiter, auch die folgenden Kündigungsgründe (nicht vollständige Liste):
betriebsbedingte Kündigung, z.B. wegen Personalabbau
Verstoß gegen den Arbeitsvertrag
fristlose Entlassung wegen groben Fehlverhaltens
Minderleistung des Mitarbeiters
lang andauernde Krankheit
Sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer gelten die folgenden gesetzlichen Kündigungsfristen:
7 Tage – während der Probezeit
1 Monat – während des ersten Beschäftigungsjahres
2 Monate – zwischen dem zweiten und neunten Beschäftigungsjahr
3 Monate – ab dem neunten Beschäftigungsjahr
In manchen Fällen, z.B. bei schweren Verstößen gegen die Bestimmungen des Arbeitsvertrages durch eine der beiden Vertragsparteien, ist auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Abfindungen sind arbeitsrechtlich nicht vorgeschrieben, könnten allerdings tarifvertraglich festgelegt sein.
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