Hauptstadt
Luxemburg (Stadt)
Bevölkerung
645.397
Sprache
Luxemburgisch, Französisch, Deutsch
Zeitzone
UTC+1
Arbeitswoche
40 Stunden
Lohnnebenkosten
bis zu 15%
Währung
Euro (EUR)
Gehaltsabrechnung
monatlich
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Eine starke Wirtschaft und eine gut ausgebildete, mehrsprachige Bevölkerung sind nur einige der Attribute, die Luxemburg zu einem begehrten Ziel für das Einstellen von Mitarbeitern im Ausland machen. Mit dem höchsten Bruttoinlandsprodukt pro Kopf der Welt ist Luxemburg ein wohlhabendes Land, was sich auch im hohen Lohnniveau widerspiegelt.
Arbeitsverträge werden in Luxemburg für gewöhnlich auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Befristete Verträge sind möglich, unterliegen aber strengen Regeln. Die Schriftform ist für befristete Verträge vorgeschrieben. Für unbefristete Arbeitsverhältnisse ist das Abfassen eines schriftlichen Vertrags empfohlen. Das Gesetz schreibt keine Sprache vor, in der Verträge abgefasst werden müssen. Jedoch müssen beide Vertragsparteien in der Lage sein, den Vertragsinhalt problemlos zu verstehen.
Der Arbeitsvertrag muss dem Arbeitnehmer die grundlegenden Konditionen des Arbeitsverhältnisses darlegen. Dazu gehören die folgenden Angaben:
Vertragsparteien
Vertragsbeginn
Arbeitsort
Beschreibung der Tätigkeit sowie des Aufgaben- und Verantwortungsbereichs
Grundgehalt sowie Sonderzahlungen, Prämien und Modalitäten der Bezahlung
Arbeitszeiten
Urlaubstage
Kündigungsfristen
Probezeit
Verweis auf zusätzliche Vertragsbedingungen
Verweis auf geltende Tarifverträge
Probezeiten sind gesetzlich erlaubt, müssen aber im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers klar geregelt sein. Für gewöhnlich dauern Probezeiten in Luxemburg zwischen 2 Wochen und 6 Monaten. Allerdings gibt es bestimmte Beschränkungen in Hinblick auf Qualifikation und Gehaltsniveau des Arbeitnehmers. Für nicht qualifizierte Arbeitnehmer darf die Probezeit höchstens 3 Monate betragen. Für Arbeitnehmer, die mehr als das Fünffache des Mindestlohns verdienen, darf die Probezeit auf bis zu 12 Monate festgesetzt werden.
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Die gewöhnliche Wochenarbeitszeit liegt in Luxemburg bei 40 Stunden, aufgeteilt in 5 Arbeitstage mit jeweils 8 Arbeitsstunden. Mitarbeiter müssen eine wöchentliche Ruhezeit von mindestens 44 Stunden haben. Die tägliche Ruhezeit darf nicht kürzer als 11 Stunden sein. Der Sonntag ist in der Regel ein Ruhetag.
Pro Tag dürfen Arbeitnehmer bis zu 2 Überstunden leisten. In einer Woche sind nicht mehr als 8 Überstunden erlaubt. Überstundenarbeit ist bei der Arbeitsbehörde anzumelden und zum anderthalbfachen Satz zu vergüten. Arbeit an gesetzlichen Feiertagen muss zum dreifachen Satz bezahlt werden.
Mitarbeiter in Luxemburg werden für gewöhnlich einmal pro Monat bezahlt. Löhne und Gehälter werden in der Regel am Monatsende ausgezahlt.
Der nationale Mindestlohn in Luxemburg liegt derzeit (Februar 2023) bei 2.387,40 EUR brutto pro Monat für ungelernte Arbeitnehmer über 18 Jahren und bei 2.864,88 EUR brutto pro Monat für qualifizierte Arbeitnehmer über 18 Jahren.
Der Arbeitgeber muss ab dem ersten Krankheitstag über die Abwesenheit des Mitarbeiters informiert werden. Während der ersten 77 Krankheitstage zahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt des Mitarbeiters, bekommt jedoch 80% von der Sozialversicherungsbehörde zurückerstattet. Ab dem 78. Tag wird der Krankenstand komplett und direkt von der Sozialversicherungsbehörde bezahlt.
Krankengeld wir für eine Dauer von bis zu 78 Wochen (in einem Zeitraum von 104 Wochen) bezahlt. In den ersten 26 Wochen besteht Kündigungsschutz.
Dauert der Krankenstand voraussichtlich länger als 2 Tage, muss der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag seiner Abwesenheit ein ärztliches Attest einreichen.
Es ist üblich (wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben), Mitarbeitern ein 13. Gehalt zu zahlen. Der Jahresbonus wird in der Regel zu Jahresende ausgezahlt und sollte mindestens einem Monatsgehalt entsprechen.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten in Luxemburg die folgenden Steuer- und Sozialversicherungssätze (Stand Februar 2023):
Arbeitgeber
17%
17% Körperschaftsteuer (zuzüglich Beitrag zur Arbeitslosenkasse und Gewerbesteuer)
17% Mehrwertsteuer (gesenkt auf 16% für 2023)
Arbeitnehmer
bis zu 42% *
Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit wird zu Sätzen zwischen 0% und 42% besteuert.
Arbeitgeber
bis zu 15% **
3,05% Krankenversicherung
8% Rentenversicherung
etwa 0,75% Unfallversicherung
0,14% Berufliche Gesundheitsversicherung
0,6% - 2,98% Zusatzversicherung
Arbeitnehmer
12,45% **
3,05% Krankenversicherung
8% Rentenversicherung
1,4% Langzeitpflegeversicherung
Außerdem zahlen Arbeitnehmer einen 7%-Beitrag zur Arbeitslosenversicherung (9% für Arbeitnehmer mit höherem Einkommen)
Weitere Informationen
* Einkommensteuer ist progressiv. Es gelten die folgenden Steuerstufen:
Bis zu EUR 11,265: 0%
EUR 11,265 – EUR 13,137: 8%
EUR 13,137 – EUR 15,009: 9%
EUR 15,009 – EUR 16,881: 10%
EUR 16,881 – EUR 18,753: 11%
EUR 18,753 – EUR 20,652: 12%
EUR 20,652 – EUR 22,569: 14%
EUR 22,569 – EUR 24,513: 16%
EUR 24,513 – EUR 26,457: 18%
EUR 26,457 – EUR 28,401: 20%
EUR 28,401 – EUR 30,345: 22%
EUR 30,345 – EUR 32,289: 24%
EUR 32,289 – EUR 34,233: 26%
EUR 34,233 – EUR 36,177: 28%
EUR 36,177 – EUR 38,121: 30%
EUR 38,121 – EUR 40,065: 32%
EUR 40,065 – EUR 42,009: 34%
EUR 42,009 – EUR 43,953: 36%
EUR 43,953 – EUR 45,897: 38%
EUR 45,897 – EUR 100,002: 39%
EUR 100,002 – EUR 150,000: 40%
EUR 150,000 – EUR 200,004: 41%
Über EUR 200,004: 42%
Luxemburg hat drei verschiedene Steuerklassen (Klasse 1 für Singles, Klasse 2 für Ehepaare, Klasse 1a für Singles mit Kindern).
** Die Mindest- und Höchstbeitragsgrundlage der Sozialversicherung für das Jahr 2023 sind auf 2.387,40 EUR beziehungsweise 11.936,98 EUR festgelegt.
Bitte beachten Sie, dass die hier angegebenen Sozialabgaben nicht unbedingt die tatsächlichen Beschäftigungskosten widerspiegeln. Diese können je nach Arbeitsvertrag und aufgrund anderer Faktoren (z. B. 13. und 14. Gehalt, Zuschüsse zur Krankenversicherung, Rückstellung für Abfindungen etc.) abweichen.
In Luxemburg haben Arbeitnehmer Anspruch auf mindestens 26 bezahlte Urlaubstage pro Jahr. Je nach geltendem Tarifvertrag kann der jährliche Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers sogar höher ausfallen. Das Land zählt 11 gesetzliche Feiertage.
Mitarbeiterinnen stehen 20 Wochen Mutterschutz zu. Dieser kann bis zu 8 Wochen vor dem erwarteten Geburtstermin beginnen und wird von der Sozialversicherungsbehörde bezahlt. Das Mutterschaftsgeld ist allerdings auf das Fünffache des Mindestlohns begrenzt.
Väter können 10 Tage Vaterschaftsurlaub nehmen. Dieser kann innerhalb der ersten 2 Monate nach der Geburt benutzt werden, muss aber 2 Monate im Voraus beim Arbeitgeber beantragt werden. Der Vaterschaftsurlaub wird komplett vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Gestaltung der Elternzeit ist in Luxemburg sehr flexibel. Eltern können entweder Vollzeit in Urlaub gehen, oder ihre wöchentliche Arbeitszeit für die Dauer der Elternzeit reduzieren. In beiden Fällen erhalten sie ein Elterngeld von der luxemburgischen Familienkasse.
Die Dauer der Elternzeit hängt von der Aufteilung ab. Arbeitnehmer können entweder 4 bis 6 Monate komplett frei nehmen, oder für 8 bis 12 Monate in Teilzeit arbeiten. Für Vollzeitangestellte ist es auch möglich, die Elternzeit in 4 Blöcke von jeweils 1 Monat (begrenzt auf einen 20-monatigen Zeitraum) aufzuteilen, oder die wöchentliche Arbeitszeit über einen Zeitraum von 20 Monaten um 20% zu reduzieren.
Beide Elternteile können gleichzeitig in Elternzeit gehen, wenn sie dies wünschen. Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zum 6. Geburtstag des Kindes, allerdings nur wenn der jeweilige Elternteil mindestens 10 Stunden pro Woche arbeitet.
Zusätzlich zu den oben beschriebenen Urlaubsansprüchen muss Sonderurlaub im Falle von Hochzeit, Tod oder Geburt sowie aus anderen familiären Gründen gewährt werden. Darüber hinaus haben die Arbeitnehmer Anspruch auf insgesamt 80 Tage Urlaub zur beruflichen Weiterentwicklung.
Im Jahr 2022 wurde außerdem der so genannte Kultururlaub eingeführt, der den Arbeitnehmern unter bestimmten Bedingungen gewährt werden kann. Die Dauer dieses Urlaubs hängt von der Position und der Kategorie ab, in die der Arbeitnehmer fällt.
Zusätzliche Urlaubsansprüche für Angehörige umfassen:
1 Tag pro Jahr im Falle höherer Gewalt im Zusammenhang mit dringenden familiären Gründen
5 Tage pro Jahr für die persönliche Pflege oder Betreuung eines Familienmitglieds
Befristete Verträge enden automatisch am Ende der vereinbarten Laufzeit. Unbefristete Verträge können von beiden Parteien einseitig oder in gegenseitigem Einvernehmen gekündigt werden. Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer kündigen wollen, müssen jedoch einen triftigen Grund angeben, z. B. die Eignung oder das Verhalten des Arbeitnehmers oder betriebsbedingte Umstände (z. B. Schließung des Unternehmens, Personalabbau usw.).
Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab:
Bei weniger als 5 Dienstjahren: 2 Monate Kündigungsfrist
Zwischen 5 und 10 Dienstjahren: 4 Monate Kündigungsfrist
Bei mehr als 10 Dienstjahren: 6 Monate Kündigungsfrist
Weiter ist zu beachten, dass die Kündigung erst zum 1. oder 15. eines Monats gültig wird. Während der Probezeit des Arbeitnehmers gelten kürzere Kündigungsfristen. Arbeitnehmern in der Probezeit kann in den ersten zwei Wochen des Arbeitsverhältnisses nicht gekündigt werden, außer bei grobem Fehlverhalten. Bei grobem Fehlverhalten kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung entlassen.
Sofern das Arbeitsverhältnis nicht wegen groben Fehlverhaltens beendet wird, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Abfindung. Die Höhe der Abfindung hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ab.
Weniger als 5 Jahre Betriebszugehörigkeit: keine Abfindung
Weniger als 10 Dienstjahre: 1 Monatsgehalt
Weniger als 15 Dienstjahre: 2 Monatsgehälter
Weniger als 20 Dienstjahre: 3 Monatsgehälter
Weniger als 25 Dienstjahre: 6 Monatsgehälter
Weniger als 30 Dienstjahre: 9 Monatsgehälter
Mehr als 30 Dienstjahre: 12 Monatsgehälter
Arbeitgeber mit weniger als 20 Arbeitnehmern können beschließen, die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers zu verlängern, anstatt eine Abfindung zu zahlen.
Es gibt bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die vor einer Kündigung geschützt sind. Dazu gehören schwangere Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer im Sonderurlaub (z. B. Mutterschaftsurlaub) und Arbeitnehmer im Krankenstand.
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